§ 232 – Pensionskassen
(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt, normal normal Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen, normal normal Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, und normal normal der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt. normal normal normal arabic (2) Pensionskassen dürfen nur Erstversicherungsgeschäft betreiben. Ihnen kann die Erlaubnis ausschließlich in den Versicherungssparten nach Anlage 1 Nummer 19, 21 und 24 erteilt werden.
Kurz erklärt
- Eine Pensionskasse ist ein selbständiges Lebensversicherungsunternehmen.
- Ihr Zweck ist die Absicherung des Einkommens bei Alter, Invalidität oder Tod.
- Sie arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren und zahlt Leistungen normalerweise erst nach Wegfall des Einkommens.
- Im Todesfall können Leistungen nur an Hinterbliebene gezahlt werden, mit einer Begrenzung für Sterbegeld.
- Pensionskassen dürfen nur Erstversicherungsgeschäfte betreiben und benötigen eine spezielle Erlaubnis für bestimmte Versicherungssparten.